Startseite - 1.11 Rechtsmittel < 2. Sonderbestimmungen für DKV-Veranstaltungen > 3. Deutsche Meisterschaften

2. Sonderbestimmungen für DKV-Veranstaltungen

Für DKV-Veranstaltungen gelten folgende übergreifende Sonderbestimmungen:

2.1 Vorprogramm

Das Vorprogramm ist mit dem DKV-Ressortleiter, dem DKV-Referenten für Kampfrichterwesen sowie dem Hauptschiedsrichter vor dem Versand an die Vereine bzw. vor Veröffentlichung abzustimmen.

2.2 Meldungen bei verspäteter Qualifikation

Erreicht ein Boot die Qualifikation zu einer DKV-Veranstaltung (DM, Qualifikation oder Wettkampf zum Deutschland-Cup bzw. Deutschland-Cup U18) erst nach dem Meldeschluss der jeweiligen Veranstaltung, so darf von diesen Booten keine Nachmeldegebühr gemäß 1.8.3 bzw. 4.9.3 verlangt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Erlangung der Qualifikation gemeldet werden.

2.3 Bootsvermessung

2.3.1 Nach jedem Wertungslauf sollten alle Boote auf die Einhaltung der Maß-, Gewichts-, Konstruktions-, Sicherheits- und Werbebestimmungen überprüft werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass Schwimmhilfen und Helme den Wettkampfregeln entsprechen.

2.3.2 Der Ausrichter hat Messeinrichtungen und eine Waage mit einer Ablesegenauigkeit von 20g zur Verfügung zu stellen und die Überprüfung durchzuführen.

2.3.3 Der Auftrieb der Schwimmhilfe wird mit einem Gewicht von 6,12 kg überprüft.

2.3.4 Die Überprüfung hat sofort nach Zieldurchfahrt der Wettkämpfer nach Aufruf zu erfolgen.

2.3.5 Die zu überprüfenden Boote werden vom Aufsicht führenden Jurymitglied bestimmt.

2.3.6 Wird bei der Überprüfung ein Verstoß gegen die Maß-, Gewichts-, Konstruk- tions-, Sicherheits- oder Werbebestimmungen festgestellt, so hat das Aufsicht führende Jurymitglied den Hauptschiedsrichter darüber zu informieren. Der Hauptschiedsrichter entscheidet dann über eine Disqualifikation des Wettkämpfers für diesen Lauf (DIS-L).

2.3.7 Den Wettkämpfern ist vor dem Wettkampf ausreichend Möglichkeit zu geben, ihre Boote selbst zu vermessen und zu wiegen.

2.4 Wettkampfstrecke

2.4.1 Markierung der Tore

Die Torstäbe müssen auf Anforderung durch den Hauptschiedsrichter an ihrem unteren Ende mit einem 2 - 2,5 cm breiten schwarzen Ring und im zweiten weißen Ring von unten mit der Tornummer versehen sein. Oberhalb des vierten Rings können Veranstaltungslogos und / oder zulässige Werbung angebracht werden.

2.4.2 Streckenaushängung und -veränderung

Die Streckenaushängung erfolgt durch die Bundestrainer oder deren Beauftragte. Nach der Streckenaushängung kann die Strecke nur vom Hauptschiedsrichter in Absprache mit der Streckenkommission verändert werden.

2.4.3 Streckenvorfahrt

2.4.3.1 Bei einer abschnittsweisen Streckenvorfahrt unter Leitung der Strecken- kommission darf der erste Start frühestens 60 Minuten nach Freigabe der Strecke durch den Hauptschiedsrichter erfolgen.

2.4.3.2 Die Festlegung der Vorfahrer erfolgt durch den Hauptschiedsrichter im Einvernehmen mit dem Veranstaltungsleiter (siehe auch 1.10.2.4.2). Von jeder Disziplin sollten nicht mehr als zwei Boote die Streckenvorfahrt durchführen.

2.5 Zeitnahme

Zur Zeitmessung sind zwei voneinander unabhängige Zeitnahmen auf 1/100-Sekunde durchzuführen. Bei Ausfall der einen Zeitnahme werden die Ergebnisse der anderen wirksam.

2.6 Mannschaftsführerbesprechung

2.6.1 Bei DKV-Veranstaltungen sollte die Mannschaftsführerbesprechung wenn möglich am Vortag der Rennen stattfinden.

2.6.2 Die Bekanntmachungen und Entscheidungen der Mannschaftsführerbesprechung müssen nach der Besprechung zusätzlich schriftlich bekannt gemacht werden.

2.6.3 Unverzüglich nach der Mannschaftsführerbesprechung ist eine aktualisierte Startliste (inkl. Nach-, Ab- und Ummeldungen) zu veröffentlichen. Diese Startliste muss die Startzeiten der einzelnen Boote bzw. Mannschaften enthalten. Die angegebenen Startzeiten sind die frühestmöglichen.

2.7 Ergebnisbekanntgabe

Zusätzlich zur üblichen Ergebnisbekanntgabe sind die Strafpunkte je Tor zu veröffentlichen.

2.8 Kampfrichter

2.8.1 Zeit- und Ergebniskontrolle

2.8.1.1 Es sind mindestens zwei Kampfrichter zur Zeitkontrolle (Überprüfung der technischen Einrichtungen zur Zeitnahme, Überwachung der Tätigkeit an Start und Ziel und Überprüfung der ermittelten Fahrzeiten) und zur Kontrolle der Ergebniserfassung (Vergleich mit den Wertungsstellenunterlagen) einzusetzen. Sie dürfen nicht beide vom gleichen Landesverband sein. Über die genaue Aufgabenverteilung entscheidet der Hauptschiedsrichter.

2.8.1.2 Vorläufige Ergebnisse können auch vor Abschluss der Zeit- und Ergebnis- kontrolle veröffentlicht werden. Die Frist für Einsprüche und Proteste (vgl. 1.11.1. bzw. 1.11.2.3./4.) beginnt nach Abschluss der Kontrolltätigkeiten (Vermerk auf dem Ergebnisaushang).

2.8.1.3 Die zusätzliche Möglichkeit für den Hauptschiedsrichter, die Ergebnisse gemäß 1.10.9.4 zu korrigieren, bleibt bestehen.

2.8.2 Zielrichter

Der Hauptschiedsrichter sollte einen zweiten Zielrichter einsetzen.

2.8.3 Kampfrichtergebühr

Je gemeldetem Einzel- und Mannschaftsstart ist eine Kampfrichtergebühr zu zahlen. Über die Verwendung der Kampfrichtergebühren entscheidet die DKV-Ressorttagung.

2.9 Startabstand

Die Startabstände müssen in den Einzelrennen mindestens 60 Sekunden, in den Mannschaftsrennen mindestens 90 Sekunden betragen.

In den Einzelrennen kann bei besonderen Umständen der Startabstand auf 45 Sekunden reduziert werden. Die Entscheidung darüber treffen im Vorfeld der Veranstaltung Veranstaltungsleiter, Hauptschiedsrichter, DKV-Ressortleiter und der Referent für Kampfrichterwesen gemeinsam. Während der Veranstaltung entscheiden hierüber Veranstaltungsleiter, Hauptschiedsrichter und Jury.

2.10 Einspruch

Bei DKV-Veranstaltungen ist der Einspruch beim Hauptschiedsrichter schriftlich unter Beifügung einer Bearbeitungsgebühr einzureichen. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist die Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, verfällt die Gebühr zugunsten des DKV.


Hinweise und Auslegungen