Startseite - 1.10 Die Durchführung einer Veranstaltung < 1.11 Rechtsmittel > 2. Sonderbestimmungen für DKV-Veranstaltungen
Gegen Bewertungsentscheidungen kann der Mannschaftsführer innerhalb von 15 Minuten nach Ergebnisbekanntgabe Einspruch beim Hauptschiedsrichter erheben. Gegen die Entscheidung des Hauptschiedsrichters über einen Einspruch kann Protest erhoben werden.
1.11.2.1 Ein Protest ist zulässig gegen jeden an der Veranstaltung Beteiligten wegen
1.11.2.2 Zum Protest berechtigt sind
1.11.2.3 Proteste gegen Unregelmäßigkeiten während eines Laufes sind innerhalb von 15 Minuten nach Ergebnisbekanntgabe einzureichen. Einsprüche haben bis zur Bekanntgabe der Entscheidung aufschiebende Wirkung.
1.11.2.4 Ein Protest ist schriftlich mit Begründung bei der Jury unter Beifügung einer Protestgebühr einzureichen.
1.11.2.5 Ein Protest kann, solange die Protestverhandlung noch nicht begonnen hat, jederzeit zurückgenommen werden. Die Protestgebühr wird erstattet.
1.11.2.6 Die Protestgebühr verfällt im Falle der Ablehnung zu Gunsten des Veranstalters. Wird ein Protest zu Gunsten des Protestführers entschieden, so ist ihm die Protestgebühr zu erstatten.
1.11.2.7 Alle Proteste werden durch die Jury behandelt und entschieden. Die Entscheidung muss noch am Tage des Wettkampfes fallen.
1.11.2.8 Die Jury muss die Betroffenen, gegen die sich der Protest richtet, benachrichtigen und anhören.
1.11.2.9 Die Jury ist verpflichtet, alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Erhebungen anzustellen. Hierzu gehört insbesondere die Befragung von Kampfrichtern und Zeugen.
1.11.2.10 Über jede Protestverhandlung ist ein Protokoll zu fertigen, das die Aussagen der Zeugen und die Entscheidung der Jury enthält. Dazu sollte das offizielle Formular verwendet werden.
1.11.2.11 Die Entscheidung der Jury ist den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen. Sie erhalten auf Anforderung eine Ausfertigung des Protokolls.
1.11.3.1 Bei Entscheidungen der Jury über Bewertungsfragen (Strafpunkte) ist eine Beschwerde nicht zulässig. Bei Bestrafungen durch die Jury nach der DKV- Wettkampfordnung gilt das Verfahren nach § 18 der DKV-Wettkampfordnung.
1.11.3.2 Bei allen anderen Jury-Entscheidungen gilt das folgende Verfahren:
1.11.3.2.1 Die Beschwerde ist binnen einer Woche nach dem Wettkampf (Datum des Poststempels) schriftlich mit Begründung beim DKV-Ressortleiter Kanu-Slalom unter Beifügung der Beschwerdegebühr einzureichen.
1.11.3.2.2 Die Beschwerdeschrift ist den Beteiligten umgehend unter Fristsetzung zur Stellungnahme zuzuleiten.
1.11.3.2.3 Beschwerden behandelt unde ntscheidet der DKV-Beschwerdeausschuss,sofern in der DKV-Wettkampfordnung nichts anderes zwingend geregelt ist.
1.11.3.2.4 Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem DKV-Ressortleiter Kanu-Slalom und vier Mitgliedern verschiedener Landesverbände. Die Mitglieder werden vom DKV-Ressortleiter Kanu-Slalom benannt und einberufen. Der Beschwerdeausschuss muss vorher vom DKV-Präsidenten bestätigt werden.
1.11.3.2.5 Der Beschwerdeausschuss kann nur aus Personen bestehen, die nicht in der Jury tätig waren und die nicht Partei sind.
1.11.3.2.6 Den Vorsitz führt der DKV-Ressortleiter Kanu-Slalom oder ein vom DKV- Präsidenten benannter Vertreter.
1.11.3.2.7 Der Beschwerdeausschuss soll Beschwerden nach Möglichkeit anlässlich der Ressorttagung Kanu-Slalom behandeln und entscheiden.
1.11.3.2.8 Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
1.11.3.2.9 Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig.
1.11.3.2.10 Die Entscheidung ist einschließlich der Begründung zu protokollieren und allen Beteiligten zuzusenden
1.11.3.2.11 Mit der Beschwerde können nicht die tatsächlichen Feststellungen der Jury angefochten werden, sondern nur die daraus abgeleiteten Entscheidungen.
1.11.3.2.12 Gelangen schwerwiegende sachliche Beschwerdegründe erst nachträglich zur Kenntnis des Beschwerdeberechtigten, steht ihm das Beschwerderecht bis zur Ressorttagung Kanu-Slalom zu.
1.11.3.2.13 In diesem Fall ist der Beschwerde eine Begründung für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist beizufügen.
1.11.3.2.14 Wird eine Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, so ist ihm die Beschwerdegebühr und gegebenenfalls auch die Protestgebühr zu erstatten.
1.11.4.1.1 Wenn ein aktiver Teilnehmer, ein an der Veranstaltung beteiligter Mitarbeiter, ein Wettkämpfer, ein Offizieller oder ein Vereinsvertreter gegen die WR-KSL/WO verstößt, dann wird er durch den Hauptschiedsrichter und / oder die Jury bestraft.
1.11.4.1.2 Wenn ein Wettkämpfer zu einem Verstoß gegen die WR-KSL/WO durch eine andere Person veranlasst wurde, dann entscheidet die Jury über Sanktionen gegen den Wettkämpfer und / oder die andere Person.
1.11.4.2.1 Ein Wettkämpfer wird für den betreffenden Lauf disqualifiziert (Ergebniskürzel DIS-L) bzw. scheidet für den betreffenden Lauf aus (NIZ)
1.11.4.2.2 Die Disqualifikation eines Mannschaftsmitgliedes hat die Disqualifikation der kompletten Mannschaft zur Folge.
1.11.4.2.3 Ausgeschiedene bzw. disqualifizierte Wettkämpfer und Mannschaften müssen sofort die Strecke freimachen.
„Disqualifikation für die Veranstaltung“ bedeutet Ausschluss (auch rückwirkend) von der gesamten Veranstaltung. Sämtliche Ergebnisse aller Rennen, an denen ein Wettkämpfer, der für die Veranstaltung disqualifiziert wurde, beteiligt war, werden gestrichen und mit dem Kürzel „DIS-V“ in der Ergebnisliste aufgeführt.
1.11.4.4.1 Der Hauptschiedsrichter kann einen Wettkämpfer oder Offiziellen ermahnen, dessen Verhalten gegen die Ordnung und Durchführung der Veranstaltung verstößt. Dieses muss der Jury mitgeteilt werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann die Jury den Betreffenden für die Veranstaltung disqualifizieren.
1.11.4.4.2 Unabhängig von den Entscheidungen des Hauptschiedsrichters oder der Jury können Handlungen, welche gegen die sportlichen Ehrbegriffe verstoßen und dadurch das Ansehen des Kanusports schädigen, nach der Wettkampfordnung (WO) bestraft oder nach der DKV- Rechtsordnung verfolgt werden.