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wr2024:wr_14_material

Startseite - 1.3. Teilnahmeregelungen < 1.4 Material- und Sicherheitsbestimmungen > 1.5 Beteiligte und ihre Aufgaben

1.4 Material- und Sicherheitsbestimmungen

1.4.1 Boote, Paddel, Zubehör

1.4.1.1 Maß- und Konstruktionsbestimmungen der Boote

1.4.1.1.1 Kajaks (K1) sind Boote mit Deck, die mit Doppelpaddel gefahren werden müssen. Die Wettkämpfer sitzen im Kajak.

1.4.1.1.2 Canadier (C1 / C2) sind Boote mit Deck, die mit Stechpaddel gefahren werden müssen. Die Wettkämpfer knien im Canadier.

1.4.1.1.3 Maße und Gewichte

Mindestlänge Mindestbreite Mindestgewicht
Alle K1-Typen 3,50 m 0,60 m 9 kg
Alle C1-Typen 3,50 m 0,60 m 9 kg
Alle C2-Typen 4,10 m 0,75 m 15 kg

1.4.1.1.4 Alle Boote müssen an Bug- und Heckspitze einen waagerecht und 1 cm senkrecht aufweisen.

1.4.1.1.5 Steuereinrichtungen sind an allen Booten verboten.

1.4.1.1.6 Objekte, die aus dem Bootskörper herausragen, müssen mit diesem fest verbunden sein. Sie dürfen maximal 20 mm hoch sein und müssen mindestens 8 mm breit sein. An ihrem äußeren Ende müssen sie einen Kantenradius von mindestens 4 mm aufweisen.

1.4.1.1.7 Halteschlaufen

  • Alle Boote müssen an jedem Ende eine Halteschlaufe haben, die nicht weiter als 30 cm vom Bug bzw. Heck entfernt sein darf.
  • Die Halteschlaufen müssen so beschaffen sein, dass man mit der ganzen Hand hinein greifen kann, um das Boot zu bergen.
  • Das für die Halteschlaufen verwendete Material muss einen Mindestdurchmesser von 6 mm oder einen Mindestquerschnitt von 2 x 10 mm haben.

1.4.1.1.8 Boote müssen den Maß-, Gewichts-, und Konstruktionsbestimmungen in diesem Abschnitt entsprechen.

1.4.1.1.9 Das Gewicht eines Bootes wird gemessen, wenn es trocken ist. Die Spritzdecke wird als Zubehör und nicht als Teil des Bootes angesehen.

1.4.1.1.10 Es ist nicht zulässig, die Boote durch Provisorien auf die vorgeschriebenen Maße und Gewichte zu bringen.

1.4.1.1.11 Die Wettkämpfer sind für die Einhaltung der Maß-, Gewichts-, Konstruktions-, Sicherheits- und Werbebestimmungen selbst verantwortlich.

1.4.2 Sicherheitsbestimmungen

1.4.2.1 Boote müssen unsinkbar sein. Das mit Wasser gefüllte Boot muss an der Wasseroberfläche schwimmen.

1.4.2.2 Das Festkleben der Haltevorrichtungen ist unzulässig.

1.4.2.3 Jeder Wettkämpfer muss eine Schwimmhilfe und einen festgezogenen Kopfschutz tragen. Beide müssen in gutem Zustand sein. Selbst gebaute Helme und Schwimmhilfen sind nicht zulässig.

1.4.2.4 Der Kopfschutz muss nach EN 1385 geprüft und gekennzeichnet sein.

Bei Qualifikationsveranstaltungen für DKV-Nationalmannschaften sind nur in dem jeweils gültigen ICF-Register aufgeführte Schwimmhilfen zulässig.

Bei allen anderen Veranstaltungen sind zusätzlich zu den im jeweils gültigen ICF-Register aufgeführten Schwimmhilfen auch Schwimmhilfen erlaubt, die gemäß EN 393 / ISO EN 12402 (Teil 5) Stufe 50 geprüft sind und bei denen das Auftriebsmaterial komplett am Oberkörper verteilt ist. Für Schüler C (U10) und jünger ist ein dem Köpergewicht angepasster Auftrieb der Schwimmhilfe ausreichend.

Bei allen Schwimmhilfen müssen Herstellerkennzeichnung und Norm gut lesbar sein.

Bei DKV-Veranstaltungen wird der erforderliche Auftrieb der Schwimmwesten für alle Altersklassen durch das Auftauchen beschwert mit einem Edelstahlkorb, der ein Gewicht von 6,12 kg besitzt, überprüft.

1.4.2.5 Kopfschutz und Schwimmhilfe müssen so befestigt sein, dass sie während des gesamten Laufes funktionsfähig sind.

1.4.2.6 Wird die Funktionsfähigkeit von Kopfschutz und/oder Schwimmhilfe während des Laufes beeinträchtigt, so hat der Wettkämpfer den Lauf ohne besondere Aufforderung sofort zu beenden. Der Wettkämpfer erhält keinen Nachstart. Beendet der Wettkämpfer den Lauf nicht, so ist er wegen Nichtachtung der Sicherheitsbestimmungen vom Hauptschiedsrichter für diesen Lauf zu disqualifizieren (DIS-L).

1.4.2.7 Jeder Wettkämpfer muss sich selbst aus seinem Boot befreien können.


Hinweise und Auslegungen

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